Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages, der über ein Hausboot abgeschlossen wird. 

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Sämtliche Rollenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

Mit der Buchung erkennt der Mieter ausdrücklich diese Allgemeinen Mietbedingungen für sich und alle mitreisenden Personen an. Der Mietvertrag beinhaltet die Bootsnutzung zum Zwecke der Erholung und Wasserwanderung. Das Fahrgebiet erstreckt sich auf die vereinbarten Binnen-Wasserstraßen entsprechend der vorgenommenen Buchung.
 
1. Abschluss des Mietvertrages
 
Nach einer Buchungsanfrage des Mieters erfolgt eine Reservierung durch Übersendung einer Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder durch Zusendung auf dem Postweg. An diese Buchungsbestätigung hält sich der Vermieter 14 Tage gebunden. Mit fristgerechter Zahlung der vereinbarten Anzahlung des Mietpreises wird das Mietverhältnis begründet und der Mietvertrag in Kraft gesetzt. Zahlt der Mieter nicht fristgerecht, gilt die Buchung als storniert und der Vermieter ist berechtigt, das reservierte Boot anderweitig zu vermieten.
 
2. Zahlung des Mietpreises
 
Der in der Buchungsbestätigung enthaltene Gesamtmietpreis beinhaltet die vereinbarten Leistungen einschließlich des Bootes mit Ausstattung laut Inventarliste und Einweisungsprotokoll sowie - sofern vereinbart - gebuchte Sonderleistungen. Der Mieter ist verpflichtet, 14 Tage nach Zugang der Buchungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 30 % des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu zahlen. Die Restzahlung in Höhe von 70 % der Gesamtmiete ist 14 Tage vor Mietbeginn zur Zahlung an den Vermieter fällig. Zahlt der Mieter nicht rechtzeitig, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Buchung zu stornieren. Eine Stornierung bei Nichtzahlung der Miete kommt dem Rücktritt vom Vertrag gleich. Zur Höhe der Kosten für die Stornierung wird auf Ziffer 4 verwiesen.
 
3. Übergabe des Bootes 
Ist der Erwerb des Charterscheins als Berechtigung zum Führen des Hausbootes notwendig, so erfolgt die Übernahme des Hausbootes erst nach der notwendigen Einweisung inklusive einer entsprechenden Einweisungsfahrt durch den Mieter bzw. die von ihm benannte verantwortliche Person. In einem solchen Fall ist für die Übergabe des Hausbootes ein Zeitaufwand von ca. drei Stunden einzuplanen.
Die Verfügung über das Hausboot wird dem Mieter nach Einweisung zu demjenigen Zeitpunkt zuerkannt, indem er schriftlich anhand der Checkliste bestätigt, dass der Motor und das Hausboot im Allgemeinen betriebsfähig sind. Der Zustand des Hausbootes, sowie Zustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden bei Übergabe anhand einer Check- und Inventarliste von Mieter und Vermieter gemeinsam überprüft und festgestellt. Mit Unterzeichnung bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übergabe des Hausbootes nach Maßgabe der Check- und Inventarliste. Danach sind alle Einwendungen des Mieters betreffs Ausrüstung und Tauglichkeit des Hausbootes ausgeschlossen.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter die Verfügung über das Schiff zu verweigern für den Fall, dass in der Person des Mieters bzw. des vorgesehenen Schiffsführers (auch nach Ablegen des Charterscheins) erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen eines Hausbootes verbleiben oder nicht mindestens 2 Personen während des Fahrens an Bord sein werden (wobei Person 1 mindestens 18 Jahre und Person 2 mindestens 16 Jahre alt sein muss). Zudem muss gewährleistet sein, dass sich mindestens eine volljährige Person ohne körperliche Einschränkungen auf dem Hausboot befindet. Andernfalls darf der Mieter den Hafen nicht verlassen.
Da die Option des feststehenden Hausbootes ( ohne Fahroption ) zu jedem Zeitpunkt besteht, schließen wir einen durch den Mieter veranlassten Rücktritt aus, sollte er sich die Bedienung des Hausbootes nach Einweisung nicht zutrauen. In diesem Fall kann das Hausboot, wenn auch nicht fahrend, an der Anlegestelle genutzt werden. Eine Reduktion des Mietpreises wird nicht erfolgen.


4. Stornierungskosten
 
Nach einer Stornierung des Mieters bzw. eines jederzeit möglichen Rücktritts durch den Mieter ist dieser verpflichtet, folgende Stornierungskosten an den Vermieter zu zahlen: 
Eingang der Stornierung beim Vermieter bis 45 Tage vor Reisebeginn: 25 % des Mietpreises. 
Eingang der Stornierung beim Vermieter 25 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Mietpreises. 
Eingang der Stornierung beim Vermieter 10 Tage vor Reisebeginn: 80 % des Mietpreises 
Eingang der Stornierung beim Vermieter bei 3 Tagen und weniger 100% des Mietpreises.

Der Nachweis eines niedrigeren oder nicht eingetretenen Schadens bleibt dem Mieter unbenommen. Bei einer möglichen Weitervermietung des Hausbootes über den gesamten gemieteten Zeitraum ist der Vermieter berechtigt, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50,00 EUR zu erheben.
Um das Risiko im Stornierungsfall zu minimieren, empfiehlt der Vermieter dem Mieter ausdrücklich eine private Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die z.B. im Falle von Krankheit die entstehenden Kosten für den Mieter übernimmt.
 
5. Bereitstellung des Bootes / Haftung des Vermieters
 
Ist das Hausboot durch vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände oder infolge höherer Gewalt nicht verfügbar, wird der bestehende Mietvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben und etwaige Zahlungen zurückerstattet.  
Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter sind insoweit ausgeschlossen. Der Vermieter ist insbesondere nicht verantwortlich für Schifffahrtbeschränkungen, Unterbrechungen oder Beschränkungen in Notfällen sowie Hoch- und Niedrigwasser, Naturkatastrophen, Streiks, Pandemievorschriften o.ä.
Kommt es zu tageweisen Einschränkungen, die nicht den gesamten Aufenthalt betreffen und nicht in der Verantwortung des Vermieters liegen, so erstattet der Vermieter den entsprechenden Tagessatz der entfallenen Tage, wenn das Betreten und Ablegen nicht möglich sein sollte.
 
Bedingt durch das Wetter kann es – anders als bei einer Ferienwohnung – zu Einschränkungen kommen. Das kann insbesondere durch Niedrig- oder Hochwasser, Wind und Frost eintreten. In der Regel hat das keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Hausbootes. Je nach Wetterlage kann dies aber bedeuten, dass Sie das Boot an diesen Tagen nicht uneingeschränkt in alle Gewässer bewegen können, es ggf sogar gar nicht bewegt werden darf ( z.B. schlechte Sicht ). Diese witterungsbedingten Umstände führen zu keiner Haftung durch den Vermieter und zu keiner Minderung des Mietpreises.
 Der Vermieter haftet dem Mieter nur für Schäden, die infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen.

6. Kaution und Versicherungen
 
Der Vermieter hat für das Hausboot eine Haftpflicht- , eine Bootsinsassen Unfall- und eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung gemäß Kautionshöhe im Vertrag abgeschlossen. 
Die vom Mieter geleistete Kaution (500,00 EUR / Selbstbeteiligung pro Schadensfall) dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus Verlust oder Beschädigung des Bootes sowie der Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter Rückgabe des Bootes sowie aller sonstigen Ansprüche des Vermieters aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages. 
Die Kaution ist bei Übernahme des Bootes in bar zu entrichten. Sie wird möglichst bei Rückgabe des Bootes, jedoch spätestens eine Woche nach Reiseende gegenüber dem Mieter abgerechnet, sofern keine Umstände diesem entgegenstehen ( z.B. wenn ein Sachverständigengutachten notwendig werden sollte ).
Von der Kaution können auch Verbrauchskosten ( z.B. Nutzung der 2. Propangasflasche ) abgezogen werden.
Sollte die Kaution nicht ausreichen, so wird der Vermieter eine entsprechende Folgerechnung mit Auflistung aller Posten an den Mieter senden. 
 
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass für Schäden, die durch die Versicherungspolice gedeckt wären, aber nicht umgehend dem Versicherer gemeldet werden können, entsprechend den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz entfällt. Daher hat der Mieter etwaige, während der Mietzeit auftretende Schäden, sofort zu melden. Er haftet für den gesamten Schaden bei einer unvollständigen oder verspäteten Schadensmeldung. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters und der ihn begleitenden Personen zurückzuführen sind. 
Weiterhin sind auch der Verlust oder die Beschädigung von privaten Gegenständen, sowie verlorenes Bootsinventar nicht versichert.
 
Die in dem Mietvertrag enthaltene Haftpflichtversicherung ist nachrangig gegenüber einer von dem Charterer für sich und seine Mitreisenden abgeschlossene private Haftpflichtversicherung. Die vom Vermieter abgeschlossene Haftpflichtversicherung haftet nur soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Im Falle eines Haftpflichtschadens ist der Mieter verpflichtet, durch eigene schriftliche Erklärung zu versichern, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Beruht dies darauf, dass der private Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht verneint, ist eine entsprechende schriftliche Erklärung des Versicherers vorzulegen.

Von der Haftpflichtversicherung nicht umfasst und ausgeschlossen sind Schäden, die der Schadensverursacher selbst, der Mieter und an der Miete teilnehmende Personen erleiden.
Geldstrafen und Bußgelder werden von der Haftpflichtversicherung ebenfalls nicht umfasst.
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden entfällt die Haftungsbegrenzung für den Schadensverursacher. Der Schadensverursacher haftet in diesen Fällen für den eingetretenen Drittschaden in voller Höhe.

Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages und können beim Vermieter eingesehen werden.
 
Der Abschluss der vorgenannten Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden, die von der Versicherung nicht ersetzt werden.

 7. Pflichten des Mieters nach Übergabe des Hausbootes 

Der Mieter verpflichtet sich, das Hausboot wie sein Eigentum zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Mieter ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Der Mieter haftet für alle Schäden an Hausboot und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 
 
Der Mieter hat das Boot während des Mietzeitraumes mit sämtlichen Zubehör vor Beschädigungen und Zerstörung zu bewahren und Beeinträchtigungen zu unterlassen. Es ist insbesondere nicht gestattet, Veränderungen am Boot oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
 
Die Benutzung der Dachterrasse des Hausbootes geschieht auf eigene Gefahr. Das Springen von der Dachterrasse ist untersagt.
 
Insbesondere Kindern wird das Tragen von Schwimmwesten ausdrücklich empfohlen. Beim Schleusen haben sich Kindern im Inneren des Hausbootes aufzuhalten.
 
Der Mieter hat sämtliche Ereignisse, die ein Schadensrisiko oder einen Schaden selbst beinhalten, insbesondere Havarien, Grundberührungen usw. in einem Schadensblatt festzuhalten. Kollisionen, Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus sind der Polizei zu melden und alle notwendigen Unterlagen zur Klärung der Umstände sicherzustellen.
 
Der Mieter hat den Vermieter bei ALLEN auftretenden Schäden oder außergewöhnlichen Umständen unverzüglich telefonisch zu informieren, ebenso ist bei größeren Schäden die Wasserschutzpolizei dazu zu holen. Von beiden Parteien sind die Weisungen einzuholen, wie im konkreten Schadensfall weiter verfahren werden soll.
 
Sollte es die Sicherheit des Bootes während des Mietzeitraumes erfordern, dass Reparaturen durchgeführt werden müssen, ist vorab mit dem Vermieter eine telefonische Abstimmung zur Art und Weise der Reparatur und zum Umfang herbeizuführen. Ausgetauschte Teile sind in jedem Falle aufzubewahren.
 
Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Boot unterzuvermieten.

Dem Mieter ist es nicht gestattet Haustiere mit auf das Hausboot zu nehmen.
 
Das Boot darf nicht mit einer größeren Anzahl von Personen, als in der Buchungsbestätigung vereinbart ist, belegt werden. Nimmt der Mieter ohne Absprache mit dem Vermieter eine Überbelegung vor, ist der Vermieter berechtigt, Mehrkosten geltend zu machen und mit der Kaution zu verrechnen. Darüber hinaus obliegen etwaige Strafen der Wasserschutzpolizei einzig dem Mieter, der für die erhöhte Personenanzahl das alleinige Risiko trägt. 
 
Der Mieter darf das vor Anker liegende Boot nicht unbeaufsichtigt lassen und es in keine Situation bringen, aus der es nur mit fremder Hilfe befreit werden kann. Damit zusammenhängende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, sofern die Versicherung nicht eintrittspflichtig ist. Das an Land festgemachte Boot ist fachgerecht zu vertäuen und vor dem Verlassen zu verschließen.
 
Der Mieter ist verpflichtet, sich an die Bordbücher und Bedienungsanleitungen zu halten und sich über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und Brückendurchfahrtshöhen des Fahrgebietes sachkundig zu machen.
 
8. Führerschein / Fahrrevier
 
Das Hausboot kann führerscheinfrei auf den aufgezeigten führerscheinfreien Binnengewässern / Revieren entsprechend der zum Mietbeginn übergebenen Unterlagen und Karten gefahren werden. Sollte der Mieter über einen amtlichen Sportbootführerschein Binnen verfügen (oder gleichwertiger Führerschein), ist damit nicht automatisch eine Ausweitung des Fahrreviers verbunden, eine solche Ausweitung Bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter vor Mietbeginn.
 
9. Nutzungsbeschränkungen
 
Eine Nutzung des Hausbootes zu Wettkämpfen und Sportzwecken ist nicht gestattet. Fahrten ab Windstärke 4 sowie das Fahren des Hausbootes bei schlechter Sicht sind nicht gestattet. In diesen Fällen ist das Hausboot sicher an Land zu befestigen oder zu ankern und abzuwarten bis Sicht und/ oder Wind das Fahren wieder möglich machen. Ebenso sind das Schleppen und Bergen eines anderen Schiffes sowie Nachtfahrten untersagt. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
 
Im Inneren und auf der hinteren Plattform des Hausbootes besteht Rauchverbot.
 
1o) Fahrtüchtigkeit des Hausbootes / Mängel unterwegs

Im Fall einer Störung hat der Mieter die Hinweise der mitgelieferten Bedienungsanleitung des gemieteten Hausbootes und der Geräte genau zu befolgen. Sollten sich Störungen oder Fehlermeldungen dadurch nicht beheben lassen, so ist der Vermieter zu kontaktieren. Der Vermieter akzeptiert keine Erstattung von Auslagen/Kosten, die der Mieter eigenmächtig veranlasst hat (zum Beispiel Reparaturen durch Fremdfirmen o. ä.).
Ein ersatzfähiger Schaden entsteht nur dann, wenn das Hausboot durch eine Störung, bzw. durch einen Schaden für mindestens 5 Stunden nicht mehr benutzt werden kann und der Schaden nicht durch das Fehlverhaltens des Mieters ( z.B. falsche, unsachgemäße Bedienung ) hervorgerufen wurde. Ausfallzeiten von weniger als 5 Stunden - ab Eingang der Meldung beim Vermieter - begründen keinen Schadensersatzanspruch, es sei denn, den Vermieter trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Als Ausfallzeit zählt hierbei nur die Zeit zwischen 08:00 Uhr morgens und Sonnenuntergang.
Einsätze von Servicepersonal oder Vermieter, die wegen vom Mieter oder seiner Crew selbst verschuldeter Schäden oder Störungen von Schiff und/oder Ausstattung (wie zum Beispiel Auflaufen auf Grund) erfolgen, sind kostenpflichtig. Es wird die ortsübliche Vergütung berechnet und der dieser entsprechende Betrag von der Kaution einbehalten.


11. Rückgabe des Bootes
 
Der Mieter ist verpflichtet, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt in einwandfreiem Zustand besenrein, zu übergeben. Dies bezieht sich insbesondere auf die geräumten Sachen des Mieters und die Reinigung von Kühlschrank, Herd, Geschirr, Grill und Sanitäreinrichtungen.
Wird das Boot nicht im gereinigten Zustand zurückgegeben, werden dem Mieter die zusätzlichen Kosten nach Aufwand der Reinigung berechnet, jedoch mindestens 50,00 EUR.
 
Ist nichts anderes vereinbart, ist das Boot inklusive der Abnahme bis 11:00 Uhr am letzten Miettag zu übergeben. Wie weisen ausdrücklich darauf hin, dass die letzte Nacht in einem der umliegenden Gewässer stattfinden muss, um Schleusenwartezeiten und damit ggf eine Verspätung zu verhindern.
Bei einer Überschreitung der Abgabezeit wird eine Vertragsstrafe in Höhe von: 
• Verspätung bis 30 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 25,00 Euro
• Verspätung bis 60 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 50,00 Euro
• Verspätung bis 90 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 75,00 Euro
• Verspätung bis 120 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 100,00 Euro
• Verspätung bis 210 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 150,00 Euro
• Verspätung über 210 Minuten nach der im Mietvertrag angegebenen Rückgabezeit: + 400,00 Euro

geltend gemacht.

Sollte darüber hinaus durch die Überschreitung eine Anschlussvermietung verloren gehen oder es zu Kompensationszahlungen an den nachfolgenden Mieter kommen, haftet der verspätete Mieter für den entstandenen Schaden.

Bei der Rückgabe nimmt der Vermieter eine Überprüfung des Hausbootes und seiner Einrichtung vor. Zustand des Hausbootes, Zustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste überprüft und festgestellt.
Für vom Mieter zu vertretenden Schäden, fehlende Ausrüstungsteile sowie andere Mängel hat der Mieter eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die der Vermieter nach billigem Ermessen (§315 BGB) festsetzt und die von der hinterlegten Kaution in Abzug gebracht wird. Weitergehende Ersatzansprüche des Vermieters werden dadurch nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Havarie oder vom Mieter zu vertretenden Mängel verschwiegen worden sind. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.
 
Der Vermieter stellt den Kraftstoff ( Super Benzin ) vor Fahrtantritt zur Verfügung und vereinbart mit dem Mieter eine `voll zu voll` Rückgabe, sowohl für den Benzintank ( 70 l )  als auch den zur Verfügung gestellten Reservekanister ( 20 l ). 
Das bedeutet, dass der Mieter die vollständige Betankung entweder an einer Hafenanlage oder aber unter zur Hilfenahme der Kanister bei Abgabe auf seine Kosten gewährleistet. Dem Vermieter sind auf Wunsch die Tankrechnungen vorzuzeigen, um sich von der Art und Qualität ( Super Benzin KEIN DIESEL!!! ) zu überzeugen. Sollte diese `voll zu voll` Regelung vom Mieter nicht beachtet werden, so behält sich der Vermieter eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 100 Euro zusätzlich zu den Benzinkosten vor, welche er dem Mieter per Tankrechnung nachweist. Die Gesamtkosten belaufen sich folglich bei Nichteinhaltung dieser Regelung auf 100 Euro plus verbrauchten Litern x Tageskurs Super Benzin.

Die selbe `voll zu voll` Regelung gilt auch für den Frischwassertank, hier allerdings mit einer Aufwandsentschädigung i.H.v. 50 Euro.
 
Gibt der Mieter das Boot mit tiefentladener Batterie am Rückgabetag zurück, ist eine Weitervermietung am selben Tag nur eingeschränkt möglich. Das unter Umständen daraus entstehende finanzielle Entgegenkommen des Vermieters an den nachfolgenden Mieter trägt der Verursacher der Tiefentladung, das heißt der Vormieter. Die Höhe der Entschädigung zwischen dem Vermieter und Nachmieter ist Verhandlungssache. Sollten Sie merken, dass die Sonneneinstrahlung und die letzte Landladung nicht ausreichen um die Batterie zumindest halb voll wieder zurück zu geben, haben Sie die Möglichkeit das Boot einige Stunden vor der eigentlichen Abgabezeit an der Hausanlegestelle kostenfrei an den Landstrom anzuschließen um etwaige Erstattungszahlungen zu vermeiden. Selbstverständlich können Sie das Boot auch weiterhin bis 11 Uhr am Abreisetag nutzen und den `großen Lychensee` weiterhin genießen.

Der Schmutzwassertank ( 400 l ) wird Ihnen leer übergeben. Es liegt in Ihrer Verantwortung diesen auch leer wieder abzugeben. Der Mieter kann die Entleerung an einer der Hafenanlagen eigenständig durchführen und sollte sich hierfür entsprechend Zeit einplanen. Die Nichtbeachtung führt zu einer Aufwandsentschädigung i.H.v. 50 Euro, welche direkt von der Kaution einbehalten wird. Sollte es auf Grund der dann nötigen Fahrt des Vermieters zu einer Hafenanlage zu Verzögerungen mit dem Nachmieter kommen, so behält sich der Vermieter auch hier vor etwaige Ansprüche des Nachmieters an den Mieter weiter zu belasten.
 
Die Rückgabe des Hausbootes gilt mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls als erfolgt.
 
Muss die Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Hafen erfolgen, ist der Mieter verpflichtet, das Boot solange nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis der Vermieter oder der Nachmieter es übernimmt. Damit zusammenhängende Kosten trägt die Partei deren Verschulden es ist an einem anderen als dem Heimathafen einzulaufen.
 
Ist durch die Rückführung des Bootes der Mietzeitraum überschritten, gilt das Boot erst mit eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Mieter zurückgegeben.
 
Bei nicht sofort kalkulierbaren Schäden kann die volle Kaution bis zur endgültigen Schadensabwicklung einbehalten werden.
 
Sollte der Mieter bei der Rückgabe Schäden verschweigen, kann der Mieter auch nach erfolgter Rückgabe regresspflichtig gemacht werden, wenn der Schaden bei der Rücknahme nicht sofort bemerkt werden konnte.
 
Unabhängig hiervon wird die Reparatur einer durch unsachgemäße Toilettenbenutzung verursachten Verstopfung mit mindestens 150,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer zusätzlich Fahrtkosten berechnet.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
 
Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und / oder der Verletzung von Nebenpflichtigen hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Mietzeit gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des Mieters wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in 6 Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.
 
13. Gerichtsstand
 
Gerichtsstand für Klage des Mieters gegen den Vermieter ist Berlin. Für Klagen des Vermieters gegen den Mieter ist der Wohnsitz des Mieters maßgeblich. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
 
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
 
Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. In diesem Falle wird die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.
 
15. Datenschutzbestimmungen
 
Die Sicherheit Ihrer Daten liegt uns sehr am Herzen. 
Sofern innerhalb eines Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Mieters auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Dies gilt auch für die Übermittlung der personenbezogenen Daten per Telefon oder e-mail.
Die übermittelten personenbezogenen Daten werden vom Vermieter vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften behandelt, es erfolgt keine Weitergabe an Dritte. Die Daten dienen ausschließlich der Abwicklung der Buchungsanfrage und des Mietvertrages.

Stand 02/2021